Schützengilde Bad Schussenried e.V.

Satzung der Schützengilde Bad Schussenried e.V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen ,,Schützengilde Bad Schussenried e.V.“.
  2. Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
  3. Er hat seinen Sitz in Bad Schussenried – Olzreute und ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein erstrebt keine Gewinne. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsausgaben zu verwenden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bad Schussenried lässt auf eine über 400- jährige Vereinschronik zurückblicken. 1600 haben nachweislich Mönche ihre Schießkunst in Schwarzpulver- und Böllerschießen gezeigt.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich; Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Ausschuss.
  2. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis sowie eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung anzuerkennen und zu achten.
  3. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; sie zahlen keinen Beitrag.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Ausschussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.

Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimmrecht und ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge termingemäß zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.

Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung jeweils auf Jahresschluss. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Oberschützenmeister. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen. Diese Hauptversammlung entscheidet durch Beschluss endgültig. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben den Mitgliedsausweis abzugeben.

§ 7

Beiträge der Mitglieder

Alle Vereinsmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Neue Mitglieder haben bei Eintritt der Volljährigkeit eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder und solche, die das 75. Lebensjahr erreicht haben, zahlen an die Gilde keinen Beitrag. In diesen Beiträgen an die Gilde sind die Beiträge an Verbände und ihre Unterabteilungen sowie Pflichtversicherungen enthalten.

§ 8

Leitung und Verwaltung

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden (Oberschützenmeister) und dessen Stellvertreter. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter dem Verein gegenüber verpflichtet das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden (Oberschützenmeister) auszuüben.
  2. Der Ausschuss besteht aus dem Oberschützenmeister und dessen Stellvertreter, aus 4 bis 5 Schützenmeistern für die einzelnen Disziplinen einschließlich des Jugendschützenmeisters, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, 5 Beisitzern und dem Jugendsprecher, der von Jugendlichen des Vereins bestimmt wird.
    1. Die Schützenmeister
      Ihnen obliegt die Ausbildung der Schützen nach den jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend den ihnen zugeteilten Disziplinen bzw. Aufgaben. Sie verwalten die entsprechenden Vereinswaffen und betreuen verantwortlich den ihnen zugeteilten Schießplatz mit seinen Anlagen und Einrichtungen. Der Jugendschützenmeister ist für die Betreuung und Ausbildung der Jungschützen und Junioren verantwortlich; ihm können aus dem Ausschuss 1-2 Helfer beigeordnet werden.
    2. Der Sportausschuss
      Dieser besteht aus dem unter Ziff. 2 genannten Schützenmeistern. Er klärt alle sportlichen Fragen, z.B. Aufstellung des Jahresschießplanes, Aufstellung von Programmen für Vereinswettkämpfe, Schießwettkämpfe usw. Bei Abstimmung innerhalb des Sportausschusses genügt eine einfache Mehrheit. Die Beschlüsse des Sportausschusses müssen dem Oberschützenmeister oder dessen Stellvertreter zur endgültigen Genehmigung vorgelegt werden.
    3. Der Schatzmeister
      Er betreut das Kassenwesen der Gilde und führt die Mitgliederliste. Alle Gelder sind von ihm mit Einverständnis des Oberschützenmeisters sofort zinsbar und gesichert anzulegen. Er hat für eine ordnungsmäßige, gewissenhafte Buchführung besorgt zu sein. Für alle Zahlungen, Überweisungen und Abhebungen beim Bankkonto oder sonstige Vermögensänderungen der Gilde ist neben der Unterschrift des Kassierers stets die des Oberschützenmeisters oder dessen Stellvertreters erforderlich.Für Bestellungen und Anordnungen, welche der Gilde Kosten verursachen, ist allein der Oberschützenmeister und sein Stellvertreter berechtigt und verantwortlich. Sie haften hierfür bis zu ihrer Entlastung.
    4. Der Schriftführer
      Verfertigt die Sitzungsberichte und besorgt den Schriftverkehr nach Angaben des Oberschützenmeisters.
    5. Die Beisitzer
      Ohne besondere Aufgaben, nehmen sie an allen Sitzungen des Ausschusses als Mitarbeiter und Mitentscheidende teil. Die Arbeitsgebiete der Ausbildung der Schützen, Verwaltung der Waffen und der Munition, wie auch der gesamten Schießplatzanlage, Schriftverkehr, Kassenwesen, Werbung und Presse können bei Mangel an geeigneten Personen zusammengelegt werden, jedoch so, dass Sport und Verwaltung getrennt sind.
  3. Der Ausschuss wird von der Hauptversammlung auf je drei Jahre in geheimer Wahl durch Wahlzettel gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat (einfache Mehrheit).
  4. Der Ausschuss unterstützt den Oberschützenmeister in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Ausschusssitzungen werden geleitet vom Oberschützenmeister. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Oberschützenmeister gegenzuzeichnen ist.

§ 9

Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von je drei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 11

Der Oberschützenmeister beruft alljährlich, spätestens 12 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres, die Hauptversammlung ein. Die Einladung wird vom Oberschützenmeister mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Gemeindemitteilungsblatt, derzeit Schussenbote, unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung bekannt gegeben.

  1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes und seiner Mitarbeiter über das laufende Geschäftsjahr
    2. Entlastung des Vorstandes und seiner Mitarbeiter
    3. etwa anfallende Wahlen des Ausschusses und der Kassenprüfer
    4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
    5. Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
    6. Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken
    7. Satzungsänderungen
    8. Verschiedenes
  2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht sind.
  3. Bei der Schlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Oberschützenmeisters.
  4. Die Versammlung wird geleitet vom Oberschützenmeister. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Oberschützenmeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

  1. Der Oberschützenmeister kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
  2. Der Oberschützenmeister muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt wird.
  3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

§ 13

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

  1. Änderung der Satzung
  2. Verfügung über das Vermögen des Vereins
  3. Ausschluss eines Mitgliedes
  4. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entscheiden ihn weiterzuführen In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden.

§ 14

Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung der Stadt Bad Schussenried zu übertragen mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann. Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

§ 15

Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung) des Württembergischen Sportbundes und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

Genehmigt bzw. geändert in der Hauptversammlung vom 10. März 2007.